RS UVS Wien 1992/09/17 02/32/37/91

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Rechtssatz

Im vorliegenden Fall wurde als erwiesen angesehen, daß die Augen des E durch den Tränengasangriff eine Veränderung erlitten hatten, stark brannten, tränten, verquollen und rot (nicht nur gerötet) waren. Der Beschwerdeführer hatte Schmerzen.

Es lag somit eindeutig eine durch den Beschwerdeführer bewirkte pathologische Veränderung an den Augen des E vor, sodaß von einer Körperverletzung des E gesprochen werden muß.

Schlagworte
Festnahme; Anhaltung; persönliche Freiheit; Körperverletzung; Notwehr; Kostenzuspruch gem §79a AVG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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