RS UVS Burgenland 1992/09/23 03/01/92128

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Rechtssatz

Überläßt ein Gesellschafter, der auch Geschäftsführer der GesmbH ist, einen auf ihn zugelassenen LKW der Gesellschaft zur ständigen Verwendung - ohne daß ausdrücklich eine Vermietung vorliegt - ist § 103 a Abs 1 Z 3 KFG 1967 nicht anzuwenden. Es geht daher auch die dem Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hinsichtlich des Zustandes der Ladung obliegende Pflicht nicht auf die Gesellschaft über.

 

Der Anwendungsbereich des § 103 a KFG ist auf die Vermietung von Kraftfahrzeugen beschränkt und als Ausnahmebestimmung vom allgemeinen

Grundsatz, wonach den Zulassungsbesitzer kraft Gesetzes die Verantwortung gemäß § 103 KFG trifft, eng auszulegen. Eine Delegierung der Verantwortlichkeit bedarf einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die für den vorliegenden Fall der bloßen Überlassung nicht besteht.

Schlagworte
Überlassung von Kraftfahrzeugen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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