RS UVS Kärnten 1992/10/14 KUVS-291/6/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Rechtssatz

Den verkehrsgeschulten Sicherheitsorganen der Polizei und Gendarmarie ist ein - wenn auch nur im Schätzungswege gewonnenes - Urteil darüber zuzubilligen, ob ein Fahrzeug die zulässige Höchstgeschwindigkeit im erheblichen Maße überschritten hat. Allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug an den Straßenaufsichtsorganen vorbeifährt und dies bei entsprechenden Sichtverhältnissen. Nachfahren mit dem Dienstfahrzeug und Ablesen des Tachometers ist grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel, wobei bei entsprechendem Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung dem Umstand, daß der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß das Nachfahren über eine Strecke und über eine Zeitspanne erfolgt, die lange genug ist, um die Einhaltung derselben Geschwindigkeit, wie der des Beschuldigtenfahrzeuges, zu prüfen, um sodann das Ablesen der Geschwindigkeit vom Dienstfahrzeug ermöglichen zu können.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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