RS UVS Kärnten 1992/10/20 KUVS-1022-1026/1/92

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Veröffentlicht am 20.10.1992
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Rechtssatz

Ist der Einspruch gegen eine Strafverfügung verspätet, so ist die Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig und es ist der Erstbehörde verwehrt, ein Strafverfahren einzuleiten und neuerlich ein Straferkenntnis gegen den Beschuldigten zu fällen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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