RS UVS Niederösterreich 1992/11/03 Senat-B-92-005

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Veröffentlicht am 03.11.1992
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Rechtssatz

Die Vermutung der Beeinträchtigung eines davonfahrenden Lenkers durch Alkohol rechtfertigt nicht, ihn durch einen Waffengebrauch zu stoppen, der mit der Gefährdung des Lebens sämtlicher Insassen verbunden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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