RS UVS Kärnten 1992/11/12 KUVS-K1-1230/1/92

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Veröffentlicht am 12.11.1992
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Rechtssatz

Übersieht der Zulassungsbesitzer eines für Krankentransporte als Spezialfahrzeug ausgestattetes und zugelassenes Fahrzeug den Ablauf der Zulassungsfrist im Zulassungsbescheid und wird in der Folge diese Zulassung wieder beantragt und auch erteilt und ist der Beschuldigte auch zum Tatzeitpunkt unbescholten, so rechtfertigt dies eine Herabsetzung der Strafe von S 15.000,-- auf S 2.000,--.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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