RS UVS Burgenland 1992/12/04 03/03/92142

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Rechtssatz

Die Pflicht, für eine Betriebsbereitschaft des Fahrtschreibers gemäß § 103 Abs 4 erster Satz KFG zu sorgen, trifft den Zulassungsbesitzer eines Omnibusses und den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens sowie eines Sattelkraftfahrzeuges mit einem Eigengewicht über 3500 kg; die Pflicht für ein ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt gemäß § 103 Abs 4 zweiter Satz KFG zu sorgen, trifft neben dem Zulassungsbesitzer eines Omnibusses nur den Zulassungsbesitzer eines Lastkraftwagens mit einem Eigengewicht über 3500 kg, nicht jedoch den

Zulassungsbesitzer eines Sattelkraftfahrzeuges.

Schlagworte
Betriebsbereitschaft eines Fahrtschreibers, ordnungsgemäßes Ausfüllen eines Schaublattes
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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