RS UVS Oberösterreich 1992/12/11 VwSen-400165/5/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 11.12.1992
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Verweis auf VwGH v. 30.8.1991, Zl. 91/09/0056; VwGH v. 29.6.1992, Zl. 92/18/0054. Rechtssatz

Verpflichtungserklärung eines Dritten ohne gleichzeitige übereignung von Barmittel an den Fremden begründet bloß eine zivilrechtliche Verbindlichkeit, der im Verwaltungsverfahren schon deshalb keine Bedeutung zukommt, weil sie jedenfalls nicht zur Tilgung bestehender öffentlich-rechtlicher Verbindlichkeiten (wie: Kosten des fremdenpolizeilichen Verfahrens) seitens der Behörde in Anspruch genommen werden kann; kein geeigneter Nachweis für die Beendigung der finanziellen Notlage, im besonderen dann nicht, wenn diese nicht einmal vom Verpflichteten und vom begünstigten Fremden unterzeichnet und überdies inhaltlich ausdrücklich auf die Erteilung einer vorübergehenden Aufenthaltsgenehmigung bzw. auf die Dauer des Asylverfahrens beschränkt ist. Keine Verpflichtung des UVS, auf bloß behauptete, jedoch nicht einmal bescheinigte Beschwerdepunkte einzugehen. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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