Wenn der Beschuldigte seine drei Hunde so ungenügend verwahrt, daß sie im Ortsgebiet frei herumlaufen konnten, ohne daß sie an die Kette gelegt, an der Leine geführt oder mit einem Maulkorb versehen gewesen sind, hat er die Hunde im Sinne des § 2 Abs 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 26.7.1983 nicht sicher verwahrt, sodaß er die Verwaltungsübertretung nach § 63 Abs 3 des Tierseuchengesetzes verantwortet.