Kein Straferkenntnis, wenn nicht aus diesem selbst (insbesondere aus dem Spruch, aus der Zustellverfügung oder aus einer allfälligen Anschrift) - sondern letztlich nur aus dem Zustellkuvert - erkennbar ist, an welche Person sich dieses richtet (fehlender individueller Adressat). Absolute Nichtigkeit. Zurückweisung der Berufung mangels Berufungsgegenstand.