RS UVS Kärnten 1993/02/19 KUVS-1092/2/92

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Veröffentlicht am 19.02.1993
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Rechtssatz

Unter Anordnungsbefugten ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart, insbesondere auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Hat der Beschuldigte ausschließlich die Funktion eines Staplerfahrers und hat er keinen Einfluß auf Beladung und Menge des Ladegutes, sondern macht er seine Arbeiten unter ausschließlicher Anordung seines Arbeitgebers und ist letzterer auch anwesend, so trifft diesen die alleinige verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung als Anordungsbefugter.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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