TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/18 2000/02/0251

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Veröffentlicht am 18.05.2001
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §49 Abs2 idF 1996/411;
AlVG 1977 §49 idF 1996/411;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des G E in K, vertreten durch Dr. Walter Brunner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Villacher Straße 1 A, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Kärnten vom 14. August 2000, Zl. LGS/Abt. 4/1218/2000, betreffend Verlust der Notstandshilfe gemäß § 49 Abs. 2 AlVG, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 20. Juni 2000 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 17. Mai 2000 bis zum 12. Juni 2000 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, "kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe" erhalte. Begründend verwies die Behörde auf die Bestimmung des § 49 AlVG und machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass eine Weitergewährung der Leistung nach dem 12. Juni 2000 nur nach persönlicher Geltendmachung möglich sei.

In seiner dagegen erhobenen Berufung vom 27. Juni 2000 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Begründung nicht der Wahrheit entspreche und er auf einem Gespräch mit dem Regionalbeirat bestehe.

Der Berufung (und dem erstinstanzlichen Bescheid) war eine Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und dem Landesgeschäftsführer des Arbeitsmarktservice Kärnten zeitlich vorgelagert; aktenkundig ist das Schreiben des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2000, in dem dieser auf eine Antwort des Landesgeschäftsführers vom 31. Mai 2000 auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2000 Bezug nimmt. Inhalt dieses Schreibens des Beschwerdeführers vom 10. Juni 2000 ist der "tatsächliche Hergang" des "Betreuungskontaktes" vom 16. Mai 2000 mit einer näher genannten Mitarbeiterin des Arbeitsmarktservice Kärnten aus der Sicht des Beschwerdeführers.

In einem gleichfalls im Akt erliegenden Schreiben vom 20. Juni 2000 an den Beschwerdeführer - der Absender ist nicht ersichtlich - wird dieser über die Sicht (offenbar) der Behörde betreffend den "Betreuungskontakt" am 16. Mai 2000 informiert. Es heißt darin unter anderem, dass aus den angeführten Gründen die Einstellung des Notstandshilfebezuges auf Grund des Nichterscheinens am 17. Mai nach Meinung des Absenders gerechtfertigt war.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 14. August 2000 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 38 in Verbindung mit § 49 AlVG keine Folge; ein Anspruch auf die Notstandshilfe bestehe für die Zeit vom 17. Mai 2000 bis 12. Juni 2000 nicht.

Die belangte Behörde traf dabei folgende Feststellungen:

"Sie stehen seit 1.2.1999 mit Unterbrechungen im Bezuge von Leistungen (Arbeitslosengeld und Notstandshilfe) beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt. Am 16.5.2000 wurde(n) Ihnen im Zuge eines Beratungsgespräches zwei zumutbare offene Stellen angeboten. Sie erklärten die Stellen nicht annehmen zu wollen. Zum Zwecke der Abklärung dieser Stellenanbote und niederschriftlichen Festhaltung ihrer Weigerung wurde Ihnen für den 17.5.2000 vom Arbeitsmarktservice Klagenfurt (Frau ...) eine Kontrollmeldung vorgeschrieben. Dieser Kontrollmeldetermin wurde in die Kontrollmeldekarte auch als solcher eingetragen. Sie haben diesen Kontrollmeldetermin nicht wahrgenommen.

Am 10.6.2000 haben Sie sich in einem Schreiben persönlich an den Landesgeschäftsführer des Arbeitsmarktservice Kärnten, ... gewendet. In seinem Antwortschreiben wies Sie der Landesgeschäftsführer noch einmal darauf hin, dass eine persönliche Kontaktaufnahme mit ihrer zuständigen Beraterin beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt unbedingt für einen eventuellen Weiterbezug einer Leistung notwendig ist. Eine solche persönliche Kontaktaufnahme Ihrerseits mit dem Arbeitsmarktservice erfolgte jedoch nicht.

Diese Feststellungen konnten auf Grund des Inhaltes Ihres Verfahrensaktes beim Arbeitsmarktservice Klagenfurt getroffen und als erwiesen angenommen werden."

Im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung ging die belangte Behörde davon aus, dass die dem Beschwerdeführer vorgeschriebene Kontrollmeldung für den 17. Mai 2000 zum Zwecke der Abklärung der am 16. Mai 2000 erstellten Stellenanbote und niederschriftlichen Festhaltung der Weigerung des Beschwerdeführers "richtlinienkonform" erfolgt sei, da die Vermittlungsvorschläge vom 16. Mai 2000 abzuklären und ein "offenbar ungebührlicher Leistungsbezug" (auf Grund der Weigerung des Beschwerdeführers die gebotenen Stellen nicht annehmen zu wollen, sei die "Gebührlichkeit" des Leistungsbezuges in Frage gestellt gewesen) hintanzuhalten gewesen seien. Der Beschwerdeführer sei vom Arbeitsmarktservice Klagenfurt am 14. Dezember 1999 anlässlich der Übergabe der Kontrollmeldekarte ausdrücklich auf die Rechtsfolgen im Falle des Nichterscheinens hingewiesen worden.

Der Berufung seien keinerlei Gründe zu entnehmen, die in Zusammenhang mit der Versäumnis stünden; der Kontrollmeldetermin sei versäumt, weil sich der Beschwerdeführer nicht wie auf der Kontrollmeldekarte vorgesehen, bei der zuständigen Arbeitsmarktserviceberaterin ordnungsgemäß gemeldet habe.

Auf Grund des dem Beschwerdeführer vom Landesgeschäftsführer übermittelten Schreibens vom 20. Juni 2000 als auch auf Grund der in der Berufung des Beschwerdeführers von diesem "nicht getätigten Einwände" werde von der Landesgeschäftsstelle als Berufungsbehörde das "Kontrollversäumnis" nicht entschuldigt, weshalb die Rechtsfolgen gemäß § 49 AlVG eintreten würden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:

§ 49 AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in der Fassung BGBl. Nr. 411/1996, regelt die Kontrollmeldungen wie folgt (auszugsweise):

"§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose monatlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle unter Vorweisung der Meldekarte persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, dass das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. ...

(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. ... Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören".

Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung - wie erwähnt - den erstinstanzlichen Bescheid mit der Begründung bekämpft, dass dieser "nicht der Wahrheit" entspreche und er (der Beschwerdeführer) "auf einem Gespräch mit dem Regionalbeirat" bestehe. Aus diesem Vorbringen ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Frage - zumindest aus Sicht des Beschwerdeführers - strittig sei, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorgelegen sei; dies folgt insbesondere aus der begehrten Befassung des Regionalbeirates.

Die belangte Behörde hätte daher - da sie zutreffend von einem begründeten Berufungsantrag ausging - Feststellungen zu treffen gehabt, die die Beurteilung ermöglicht hätten, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorlag oder nicht. Sie hätte sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Hinweis begnügen dürfen, der Beschwerdeführer habe diesbezüglich in seiner Berufung nichts vorgebracht, hat sie doch selbst auf die (nur teilweise) aktenkundige Korrespondenz Bezug genommen.

Die belangte Behörde hat überdies nicht dargelegt, warum sie davon ausging, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - der Regionalbeirat nicht anzuhören sei. Auch insofern ist die belangte Behörde daher der sie treffenden Begründungspflicht nicht (ausreichend) nachgekommen.

Ergänzend sei für das fortgesetzte Verfahren noch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof vorbringt, es sei ihm weder in erster noch in zweiter Instanz Gelegenheit gegeben worden nachzuweisen, dass es sich bei den Terminvorschreibungen im Mai 2000, insbesondere bei der am 16. Mai 2000 für den 17. Mai 2000 um eine rechtsmissbräuchliche Vorschreibung gehandelt habe und dass sich der Beschwerdeführer am 16. Mai 2000 für den 17. Mai 2000 mit einer näheren Begründung entschuldigt habe. Er hätte zum Beweis für seinen Standpunkt Zeugen namhaft gemacht, wenn ihm hiezu Gelegenheit gegeben worden wäre.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000020251.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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