RS UVS Oberösterreich 1993/03/11 VwSen-240051/8/Gf/Hm

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Veröffentlicht am 11.03.1993
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Rechtssatz

Keine Kennzeichnungspflicht für die in einem selbst ordnungsgemäß gekennzeichneten Karton befindlichen vier (nicht gekennzeichneten) Vakuumpackungen, wenn unter "Hirschschnitzelfleisch" brachenüblich die nach dem Auslösen der Knochen und Sehnen verbleibenden edlen Teile der Hirschkeule verstanden werden und diese lediglich produktionsbedingt nicht in einem, sondern in vier separaten Vakuumbeuteln abgepackt sind. Keine Zurechenbarkeit eines strafbaren Verhaltens zum Vertreiber (Importeur), wenn der Zwischenhändler die Ware in atypischer Weise nicht im Karton, sondern die darin befindlichen Vakuumpackungen einzeln an die Letztverbraucher abgibt. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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