RS UVS Oberösterreich 1993/03/30 VwSen-400134/8/Kl/Rd

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Veröffentlicht am 30.03.1993
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Verweis auf VwGH v. 4.9.1992, Zl. 92/18/0116. Rechtssatz

Da gemäß § 88 Abs. 2 FrG ursprünglich nach dem FrPG erlassene Schubhaftbescheide nunmehr als nach dem FrG erlassen gelten, ist die Schubhaftbeschwerde nach dem FrG (und nicht nach dem FrPG) zu beurteilen. § 41 Abs. 2 FrG sieht schon ex lege vor, daß Schubhaftbescheide als Mandatsbescheide zu erlassen sind; es erübrigt sich daher in solchen Fällen, gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 57 AVG vorliegen. Gemäß Art. II Z. 2 FrG hat das FrG auch auf Flüchtlinge Anwendung zu finden. Inschubhaftnahme unbedenklich, wenn der Beschwerdeführer weder über die erforderlichen finanziellen Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt noch einen Aufenthaltsort nachzuweisen vermag. Bundesbetreuung kein taugliches Mittel zur Sicherung der Abschiebung. Verpflichtungserklärung des Bruders unmaßgeblich, wenn dieser nur über ein unzureichendes Einkommen und zudem über keine gültige Aufenthaltsberechtigung mehr verfügt. Prognose, daß sich der Beschwerdeführer im Wissen der beabsichtigten Ergreifung fremdenpolizeilicher Maßnahmen gegen ihn der Abschiebung entziehen oder diese zumindest zu erschweren versuchen wird, nicht unbegründet. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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