RS UVS Kärnten 1993/04/08 KUVS-111/1/93

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Veröffentlicht am 08.04.1993
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Rechtssatz

Die Verpflichtung hinsichtlich der gesetzmäßigen Belastung eines LKW`s trifft den Zulassungsbesitzer, Lenker und den Anordnungsbefugten (Belader) nebeneinander. Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des § 101 Abs 1a KFG ist eine Person zu verstehen, die damit befaßt ist, die Verladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und soher auch die Menge des Ladegutes zu bestimmen. Durch den Auftrag des LKW-Lenkers, der Ladefahrer solle den LKW mit Schotter beladen, wurde der Ladefahrer Anordnungsbefugter im Sinne des § 101 Abs 1a leg cit und somit auch für die Einhaltung der Bestimmung über das höchst zulässige Gesamtgewicht mitverantwortlich. Diese Mitverantwortung erwächst nach § 101 Abs 1a leg cit aus der Einflußmöglichkeit, die der beladenden Person im Rahmen ihrer Tätigkeit des Beladens auf Menge und Ausmaß des Ladegutes zukommt. Auch wenn nur auf Wunsch des Fahrers beladen wird und dieser die Menge bestimmt, kann der ordnungsbefugte Laderfahrer von seiner Verpflichtung für die Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes nicht befreit werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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