RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-30/6/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.1993
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Rechtssatz

Bei einem sogenannten "gefährlichen Tier" - vorliegend ein Rottweilerhund - ist eine sichere Anleinung nur dann erfolgt, wenn zusätzlich zu einem Beißkorb das Tier an einer Leine geführt wird. Sinn der gegenständlichen gesetzlichen Bestimmungen ist es, Maßnahmen zur Bekämpfung der Wutkrankheit zu treffen. Eine Anleinung mittels Schelle und Angelschnur am Rollstuhl genügt keinesfalls um die Herrschaft über das Tier zu behalten.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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