RS UVS Kärnten 1993/05/17 KUVS-277/10/92

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Veröffentlicht am 17.05.1993
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Rechtssatz

Um den Erfordernissen des § 20 StVO, die Geschwindigkeit den gegebenen Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, daß das Fahrzeug sicher beherrscht und einer Unfallgefahr entsprechend begegnet wird, entsprechen zu können, hat der Kraftfahrer die besonderen örtlichen und zeitlichen Verhältnisse einzukalkulieren. Insbesondere ist ein Lenker eines Kraftfahrzeuges verpflichtet, bei der Wahl der Geschwindigkeit auf die Beschaffenheit und den Verlauf der Fahrbahn derart Bedacht zu nehmen, daß eine Gefahr mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Dabei sind bei der Wahl der Fahrgeschwindigkeit die Witterungsverhältnisse - vorliegend Regen und Nebel - und die verschmutzte Fahrbahn zu berücksichtigen und eine Geschwindigkeit zu wählen, die eine erhöhte Aufmerksamkeit und Reaktionsbereitschaft ermöglicht. Jeder Kraftfahrer ist verpflichtet, seine Fahrweise so einzurichten, daß er Hindernissen jeder Art ausweichen oder vor ihnen anhalten kann, gleichgültig, ob sich das Hindernis inmitten der Fahrbahn, genau in der Fahrspur oder am Fahrbahnrand, befindet. Die Geschwindigkeit ist nur dann den jeweils gegebenen Umständen im Sinne des § 20 Abs 1 StVO angepaßt, wenn der Kraftfahrer allen für ihn unvorhersehbar auftauchenden Hindernissen sowie den sich hieraus ergebenden Gefahren wirksam zu begegnen vermag. Der Lenker eines Kraftfahrzeuges muß bei der auf Aufmerksamkeit und Sichtverhältnisse abzustimmenden Wahl seiner Fahrtgeschwindigkeit völlig unberechenbare Hindernisse wohl nicht in Betracht ziehen. Er hat seine Geschwindigkeit aber doch auf solche Hindernisse einzurichten, mit denen zu rechnen er bei Beachtung aller gegebenen Umstände triftige Veranlassung hat, was dann der Fall ist, wenn ein Fahrzeug auf den Pannenstreifen und mit Warnblinkanlage abgestellt ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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