Werden zwei Hunde - vorliegend zwei Alasken Malamute-Rüden
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hinter einem 1,50 Meter hohen Zaun verwahrt, und wird eine Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit - etwa offenlassen eines Tores
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gegenüber dem Beschuldigten als Halter der Tiere nicht vorwerfbar erwiesen, und sind die beiden Hunde auf ungeklärte Weise auf die öffentliche Straße gekommen, so kann dem Hundehalter ein subjektives Verschulden nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).