RS UVS Kärnten 1993/05/25 KUVS-142/3/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
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Rechtssatz

Werden zwei Hunde - vorliegend zwei  Alasken Malamute-Rüden

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hinter einem 1,50 Meter hohen Zaun verwahrt, und wird eine Sorglosigkeit oder Unachtsamkeit - etwa offenlassen eines Tores

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gegenüber dem Beschuldigten als Halter der Tiere nicht vorwerfbar erwiesen, und sind die beiden Hunde auf ungeklärte Weise  auf die öffentliche Straße gekommen, so kann dem Hundehalter ein subjektives Verschulden nicht angelastet werden (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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