RS UVS Kärnten 1993/06/01 KUVS-842/3/93

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Bei einer Überladung eines Sattelanhängers von 2.100 kg auf der ersten und von 2.600 kg auf der zweiten Achse, einem Einkommen des Zulassungsbesitzers und Beschuldigten von zirka S 15.500,-- monatlich netto, sonstiger Vermögenslosigkeit sowie keinerlei Sorgepflichten, jedoch acht einschlägigen Vormerkungen, ist eine Geldstrafe von S 5.000,-- schuldangemessen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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