RS UVS Oberösterreich 1993/06/07 VwSen-100966/12/Sch/Rd

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Veröffentlicht am 07.06.1993
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Rechtssatz

Kann sich der als Zeuge einvernommene Meldungsleger nicht mehr an den Vorfall erinnern, so ist nicht dessen aus dem Akteninhalt eruierbaren gegenteiligen Angaben, sondern gemäß § 51i VStG jenen des Berufungswerbers zu folgen, wenn diese glaubwürdig erscheinen. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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