Schutzzweck der §§ 1 und 2 HundemarkenV liegt darin, die Gefahr des Ausbruches der Wutkrankheit zu minimieren bzw. deren Verbreitung zu hindern. Annahme der Fortgeltung dieser Verordnung nur gerechtfertigt, wenn zum Tatzeitpunkt zumindest eine latente Gefahr für den Ausbruch oder die Verbreitung der Wutkrankheit unverändert besteht. Fehlende diesbezügliche Ermittlungen und Vorhaltungen iSd § 44a Z. 1 VStG seitens der Erstbehörde können bei zwischenzeitlich eingetretener Verfolgungsverjährung von vornherein nicht vom UVS substituiert werden. Stattgabe.