RS UVS Niederösterreich 1993/06/30 Senat-GD-92-076

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Veröffentlicht am 30.06.1993
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Mit der Führung eines eigenen Nachweises für jedes der mit dem zugewiesenen Probefahrtkennzeichen gelenkten Fahrzeuge wird der Bestimmung des §45 Abs6 KFG nicht entsprochen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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