Wird durch das Straferkenntnis dem Beschuldigten eine Übertretung nach dem § 63 Abs 1 lit c Tierseuchengesetz zur Last gelegt, ist der Beschuldigte weiters Halter von zwei Dackelhunden und ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis nicht, welcher Dackel Gegenstand des Verfahrens war, ist mangels Konkretisierung der zur Last gelegten Tat das erstinstanzliche Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, weil es an einem wesentlichen Tatbestandselement und damit eines notwendigen Spruchbestandteiles mangelt (Einstellung des Verfahrens).