Unterliegt ein Deponiegebiet der Bewilligungspflicht des § 29 Abs 1 AWG, ist für die Errichtung von Bauten, die Anlagenteile des Deponieprojektes darstellen, eine gesonderte Bewilligung nach der Bgld Bauordnung nicht erforderlich (s § 29 Abs 13 AWG). Es liegt daher bei konsensloser Errichtung derartiger Anlagenteile auch kein strafbarer Tatbestand nach § 111 Abs 1 Z 1 Bgld Bauordnung, sondern ein Tatbestand nach § 39 Abs 1 lit a Z 3 AWG vor.