Wenn im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dessen Nachbarn ein Hund, der ansonsten als friedlich bekannt war, so gereizt wurde, daß er sowohl den Nachbarn, als auch dessen Sohn beißt und Bißverletzungen zufügte, verantwortet der Hundehalter eine Verwaltungsübertretung, weil er den Hund nicht an der Leine führte und mit einem sicheren Beißkorb versah.
Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Spittal/Drau vom 9.11.1981, Zl.: Vet 4/74/22/1981.