RS UVS Steiermark 1993/09/03 30.11-148/93

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Veröffentlicht am 03.09.1993
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Rechtssatz

In einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 103 Abs 2 KFG ist die Verletzung von Verfahrensanordnungen, wie z.B. die Anordnung der Bekanntgabe überprüfbarer Umstände über Existenz und Aufenthalt eines bekanntgegebenen im Ausland befindlichen Lenkers, nicht gesondert strafbar.

Schlagworte
Verfahrensanordnung Mitwirkungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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