RS UVS Steiermark 1993/09/15 30.9-83/92

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Veröffentlicht am 15.09.1993
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Rechtssatz

Eine unverbaute land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft im Sinne des § 93 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn sie als Bauland gewidmet ist, und zwar auch dann, wenn die Grundstücke unbebaut und landwirtschaftlich genutzt sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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