RS UVS Vorarlberg 1993/09/24 1-359/93

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Veröffentlicht am 24.09.1993
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Rechtssatz

Bei der Angabe der Tatzeit bei Geschwindigkeitsübertretungen, welche aus dem Fahrtschreiberschaublatt entnommen werden, ist nicht der Zeitpunkt der Aushändigung des gesamten Schaublattes maßgebend, sondern der aus dem Schaublatt ersichtliche Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung.

Schlagworte
Geschwindigkeitsüberschreitungen,Tatzeit bei Feststellung im Fahrtschreiberschaublatt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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