RS UVS Vorarlberg 1993/11/03 1-310/92

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Veröffentlicht am 03.11.1993
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Rechtssatz

Die Errichtung einer Uferbefestigung mit Holzbohlen und Welleternit auf einer Länge von ca. 30 m in einem stehenden öffentlichen Gewässer ist eine nach dem WRG bewilligungspflichtige Maßnahme. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung entfällt auch nicht dadurch, daß sich an derselben Stelle bereits eine gleichartige, nicht bewilligte Uferbefestigung befunden hat, weil aus dem vormaligen Bestand einer Anlage kein Recht auf deren Wiedererrichtung gefolgert werden kann.

Schlagworte
Uferbefestigung, Neuerrichtung, Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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