RS UVS Vorarlberg 1993/11/05 2-001/93

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Veröffentlicht am 05.11.1993
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Rechtssatz

Die Hausdurchsuchung, bei der die einschreitenden Exekutivorgane den Auftrag hatten, bestimmte Personen wegen des Verdachts schwerwiegender - in der Türkei begangener - gerichtlich strafbarer Handlungen zu suchen, erfolgte im Dienste der Strafrechtspflege. Ein gerichtlicher Auftrag lag nicht vor, weshalb sie jener Verwaltungsbehörde zuzurechnen ist, als deren Hilfsorgane die Gendarmeriebeamten einschritten. Wie sich aus den obigen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, erfolgte die Zusammenfassung und der Einsatz sämtlicher beteiligter Exekutivorgane über Anordnung der Sicherheitsdirektion. Auch die Ausführung der Amtshandlung stand unter der Leitung des vor Ort anwesenden stellvertretenden Sicherheitsdirektors. Daraus folgt, daß nicht die Bezirkshauptmannschaft F, sondern die Sicherheitsdirektion belangte Behörde ist. An dieser Beurteilung vermag auch die Beiziehung eines Beamten der Bezirkshauptmannschaft F nichts zu ändern, zumal sich dieser nur in der Nähe des Gasthauses aufhielt, ihm aber im übrigen keine weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung übertragen waren. Die in diesem Zusammenhang von der Sicherheitsdirektion unter Hinweis auf § 85 Abs. 1 FrG vertretene Rechtsansicht, wonach die Bezirkshauptmannschaft F als belangte Behörde anzusehen wäre, wird deshalb nicht geteilt, weil diese Bestimmung lediglich die für die Sicherheitsdirektion Exekutivdienst versehenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, als Organe der Bezirkshauptmannschaft - und zwar nur im Dienste der Verwaltungsstrafrechtspflege - tätig zu werden. Diese Zielsetzung war hier jedoch nicht gegeben.

Schlagworte
Zurechnung der faktischen Amtshandlung, Sicherheitsdirektion
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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