RS UVS Steiermark 1993/12/09 403.9-2/92

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Veröffentlicht am 09.12.1993
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Die Gewerbeausübung liegt, trotz unentgeltlicher Mitarbeit von Familienmitgliedern im Betrieb, nicht gemäß § 87 Abs 2 GewO vorwiegend im Interesse der Gläubiger, wenn bei einem aushaftenden Betrag von insgesamt S 342.190,73 laut Mitteilung von Handelskammer und Kreditschutzverband keine Besserung der wirtschaftlichen Situation in Aussicht ist und Vorschläge zur Konsolidierung des Unternehmens nicht gemacht werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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