RS UVS Niederösterreich 1994/01/07 Senat-TU-92-032

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.01.1994
beobachten
merken
Rechtssatz

Es bedarf der Angabe der Uhrzeit des Vorfalleintritts (hier:

Verunreinigung des Erdreichs durch Dieselöl infolge Beschädigung der Dieselleitung eines Busses) und des Zeitpunktes, bis zu dem die Verständigung unterblieben ist, um beurteilen zu können, ob die vorgeschriebene Verständigung unverzüglich bzw nicht unverzüglich vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den Vorwurf des nicht unverzüglichen Abtragens des Erdreiches.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten