RS UVS Kärnten 1994/01/18 KUVS-1000/3/93

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Rechtssatz

Das Recht ein Gewerbe aufgrund einer von der Behörde erteilten Konzession auszuüben stellt ein rein persönliches Recht dar. Dieses Recht kann durch Dritte nur aufgrund der Vorschriften der Gewerbeordnung ausgeübt werden. Wenn weder ein Fortbetriebsrecht noch eine Verpachtung oder Bestellung eines Geschäftsführers vorliegt, liegt eine konsenslose Ausübung eines Gastgewerbebetriebes in der Betriebsart Cafe-Restaurant dann vor, wenn die Beschuldigte Speisen verabreicht sowie Getränke verschiedenster Art in der Absicht, einen Ertrag zu erzielen, gegen Entgelt ausschenkt. Eine solche Absicht ist dann anzunehmen, wenn die Beschuldigte, ohne im Besitze einer entsprechenden Konzession zu sein, eine Eröffnungsfeier organisiert, als Arbeitgeberin auftritt, ständig Personal und Dienstleistungen bereitstellt sowie für den Betrieb in Lokalmedien Werbung macht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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