RS UVS Kärnten 1994/01/18 KUVS-1310/1/93

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Veröffentlicht am 18.01.1994
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Rechtssatz

Wenn in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale die Identität der Tat unverwechselbar beststehen soll, muß erstens im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat soin konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß er in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und zweitens der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Mit dem Tatvorwurf "am 16.4.1993 gegen 14.00 Uhr die Malerwerkstätte im angegebenen Standort betrieben zu haben, indem zwei Malergesellen zur Werkstätte gebracht wurden, diese mit dem Entleeren des Fahrzeuges von Farbeimern beschäftigt wurden und ... in den Werkstättenräumlichkeiten Arbeitsmaterialien, Farbeimer und andere Werkstoffe gelagert wurden, ohne daß eine behördliche Genehmigung zum Betrieb der genehmigungspflichtigen Betriebsanlage, die aufgrund ihrer Betriebsweise im Umfang dieser Tätigkeiten geeignet sei, die Nachbarn durch Lärm und Geruch zu belästigen, vorgelegen habe" wird das Tatverhalten, mit welchem der Beschuldigte den Gewerbebetrieb in der Betriebsart "Malerwerkstätte" in einer die Genehmigungspflicht der Betriebsanlage begründenden Weise ausgeübt hat, nicht hinlänglich dargestellt. So kann nicht von vorneherein dem Beschuldigten zum Vorwurf gereichen, daß durch das Verbringen von zwei Dienstnehmern und deren nachfolgendes Beschäftigen mit dem Entleeren des Fahrzeuges von Farbeimern, die Nachbarn durch Lärm belästigt werden. Auch ist durch die bloße Lagerung von Arbeitsmaterialien, wie Farbeimern und anderen Werkstoffen, die dadurch mögliche Belästigung von Nachbarn durch Geruch nicht schlechthin gegeben (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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