RS UVS Kärnten 1994/01/20 KUVS-K1-1604/2/93

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Veröffentlicht am 20.01.1994
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Rechtssatz

Erfüllt der Beschuldigte einen auf § 138 Abs 1 WRG gestützten rechtskräftigen Bescheid nicht und wird er mit Strafverfügung wegen dieses Vergehens rechtskräftig bestraft, so kann der Beschuldigte trotz weiterer Nichtbefolgung des Bescheides, wegen des gleichen Vergehens, nicht neuerlich verwaltungsstrafrechtlich belangt werden. Hier steht der Behörde zur Sicherstellung der Auflagen - vorliegend eigenmächtig vorgenommene Neuerung der Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse, hervorgerufen durch Anschüttungen auf einem Grundstück, unter Einhaltung diverser Auflagen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf Kosten des Beschuldigten zu beseitigen - die Möglichkeit der Ersatzvornahme nach § 4 VVG zur Verfügung (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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