RS UVS Vorarlberg 1994/02/04 3-52-01/94

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Veröffentlicht am 04.02.1994
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Rechtssatz

Aus der Bestimmung des §346 Abs4 GewO ergibt sich, daß der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft das Berufungsrecht nur gegen einen Bescheid zusteht, mit dem eine Nachsicht von dem vorgeschriebenen Befähigungsnachweis erteilt worden ist, nicht jedoch gegen einen Bescheid, mit dem eine Nachsicht von den fehlenden Zulassungsvoraussetzungen für eine Konzessionsprüfung erteilt worden ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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