RS UVS Oberösterreich 1994/02/07 VwSen-101023/4/Weg/Ri

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Veröffentlicht am 07.02.1994
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Rechtssatz

Unzulässigkeit eines - hier: als Einspruch bezeichneten - Rechtsmittels gegen eine Organstrafverfügung. Vorzeitiger Einspruch gegen eine noch gar nicht erlassene Strafverfügung bewirkt keine Rechtzeitigkeit dieses Rechtsmittels nach tatsächlicher Erlassung der Strafverfügung. Abweisung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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