Der Unabhängige Verwaltungssenat ist nach Art 129 a Abs 1 Z 2 B-VG für die Beschwerde (Niederdrücken des Beschwerdeführers, Injektion eines Medikamentes und Einweisung in ein Krankenhaus) zuständig, da der einweisende Distriktsarzt und die niederdrückenden Gendarmeriebeamten als Hilfsorgane der Bezirkshauptmannschaft handelten. Als Ausübung solcher unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt stellt sich der gesamte Vorgang der Unterbringung ohne Verlangen vom Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 9 UbG über die Aufnahme § 10 und § 11 leg cit bis zur Beschränkung der Behandlung dar. Die Entscheidungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates ist auf jene Vorgänge beschränkt, hinsichtlich der dem Unterbringungsgericht eine - nicht einmal abstrakte - Kontrollbefugnis zukommt.