RS UVS Salzburg 1994/03/01 25/2/2-94

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Veröffentlicht am 01.03.1994
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Rechtssatz

Bei einer gemäß § 89 Abs 2 SPG aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde erfolgten Sachverhaltsmitteilung handelt es sich um keinen Bescheid im Sinn des AVG, welchen der Unabhängige Verwaltungssenat aufgrund einer rechtswidrigen Sachentscheidung hätte beheben können. Er hat daher von Amts wegen bei verspäteter Einbringung der Aufsichtsbeschwerde, was bereits durch die Dienstaufsichtsbehörde hätte wahrgenommen werden müssen, die Richtlinienbeschwerde wegen Verspätung zurückzuziehen. Es kann nämlich nicht die Einhaltung einer

gesetzlich eingeräumten Frist in einem späteren Verfahrensstadium die

Nichteinhaltung einer solchen in einem früheren Verfahrensstadium sanieren, wenn diese Nichteinhaltung rechtswidrigerweise nicht beachtet wurde.

Schlagworte
Richtlinienbeschwerde; Verspätung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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