RS UVS Steiermark 1994/03/14 30.9-155/93

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Rechtssatz

Die Ausübung des Reisebürogewerbes durch Veranstaltung von Pauschalreisen im Sinne des § 175 Abs 1 GewO liegt vor, wenn zusammen mit einer anderen Person insgesamt 8 einwöchige Sommer-Kreativseminare organisiert und diese Veranstaltungen insofern selbständig durchgeführt werden, als bei den zumeist telefonisch entgegengenommenen Anmeldungen ein gewinnorientierter Kursbeitrag auf eigene Rechnung und Gefahr eingehoben wird, der neben dem Seminarbeitrag auch die Kosten für Transfer, Übernachtung und Verpflegung bzw. Entlohnung der anderen Person für organisatorische Tätigkeiten (in untergeordneter Höhe) abdeckt. Die Delegation bestimmter organisatorischer Tätigkeiten ändert mangels Überwälzung des Unternehmerrisikos nichts am Sachverhalt der Gewerbsmäßigkeit.

Schlagworte
Gewerbeordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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