RS UVS Kärnten 1994/03/14 KUVS-1567/6/93

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Veröffentlicht am 14.03.1994
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Rechtssatz

Leidet der Beschuldigte bereits seit Jahren an einer rec.Psychose und wurde er ca fünf Tage vor der Begehung der Verwaltungsübertretung aus der letzten stationären Behandlung nicht geheilt sondern nur gebessert entlassen und konsumierte der Beschuldigte vor der Tat auch noch Alkohol, so ist davon auszugehen, daß er aufgrund seines Geisteszustandes zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegten Tat unfähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen (fehlende Diskretionsfähigkeit) und  er auch nicht in der Lage war, dieser Einsicht gemäß zu handeln  (fehlende Dispositionsfähigkeit).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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