RS UVS Niederösterreich 1994/03/29 Senat-PL-94-067

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Veröffentlicht am 29.03.1994
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Rechtssatz

Die konsenslose Ablagerung von Abfällen (ohne Verunreingigung des Grundwassers) stellt zwar einen Verstoß gegen §31b WRG 1959 dar, ist jedoch nicht gemäß §137 leg.cit. pönalisiert.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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