RS UVS Steiermark 1994/04/11 30.14-156/93

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Veröffentlicht am 11.04.1994
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Rechtssatz

Wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung des § 7 Abs 1 zweiter Satz i.V.m. § 103 Abs 1 KFG (fehlendes Kotblech) im Sinne des § 44 a Z 1 VStG sind die Umstände, daß es sich um Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und das Fehlen einer ausreichenden Radabdeckung handelt.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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