RS UVS Kärnten 1994/04/21 KUVS-654/3/94

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Veröffentlicht am 21.04.1994
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Rechtssatz

Ein wegen Anstiftung gemäß § 7 VStG verurteilendes Straferkenntnis hat in seinem § 44a Z 1 VStG betreffenden Spruchteil sowohl jene Tatumstände in konkreter Form zu umschreiben, die eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschrift ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch das der Tatbestand der Anstiftung hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen. Da die Anstiftung die vorsätzliche Bestimmung eines anderen zu rechtswidrigem tatbildmäßigen Verhalten also die Hervorrufung eines Handlungsentschlusses und die Ausführung der Haupttat selbst voraussetzt, ist auch die Umschreibung jener Handlung, durch die die Bestimmung des Haupttäters erfolgt ist, notwendig. Eine Bestimmung kann durch Bitten, Befehlen, Anheimstellen, Überreden, Auffordern, Anweisen, Bedrängen udgl, vorliegend möglicherweise telefonische Anweisung, erfolgen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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