RS UVS Wien 1994/04/22 06/26/319/93

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Veröffentlicht am 22.04.1994
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Rechtssatz

Ablehnung einer Person als Rechtsbeistand ist Verfahrensanordnung gem §63 Abs2 AVG

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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