Mietet der Vater eines minderjährigen Kindes der über diesem Kind auch die Pflege und Erziehung gerichtlich zugesprochen erhielt, sich im Haus der Vermieterin ein und ersucht letztere in der Zeit seiner berufsbedingten oder krankheitsbedingten Abwesenheit auf das Kind aufzupassen, so geht dadurch das Recht der Pflege und Erziehung nicht auf die Vermieterin über und ist auch der Schluß unzulässig, aufgrund einer Anmeldung eines Wohnsitzes beim Meldeamt davon auszugehen, daß die im selben Haus lebende Vermieterin - gegenständlich die Berufungswerberin - die Pflege und Erziehung einer Minderjährigen übernommen hat (Einstellung des Verfahrens).