TE Vwgh Erkenntnis 2001/5/30 2001/13/0139

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Veröffentlicht am 30.05.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §31 Abs1;
FinStrG §31 Abs5;
FinStrG §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des HS in W, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien XVI, Ottakringer Straße 57, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat I, als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 13. Oktober 2000, Zl. RV/6-10/00, betreffend Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurde der Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 12. November 1999 des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt, weil er unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht Abgabenverkürzungen an Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 bis 1990 sowie an Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1993 bewirkt habe. Nach den Tatsachenfeststellungen des Spruchsenates habe der Beschwerdeführer im Zuge seiner Vernehmungen durch die Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich am 6. Februar 1995, 2. März 1995 und 24. März 1998 eingestanden, in den Jahren 1976 bis 1990 insgesamt etwa 8 Mio. S für die Betreuung von Automaten in Wien erhalten und nicht versteuert zu haben; die bezogenen Einkünfte habe er zum Teil in Sparbüchern angelegt. Der erheblichen Abschwächung der vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Geständnisse habe der Spruchsenat aus näher genannten Erwägungen ebenso wenig Glauben geschenkt wie den diese Abschwächungen bestätigenden Angaben der als Zeugin vernommenen Lebensgefährtin des Beschwerdeführers.

Der gegen dieses Straferkenntnis vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid, soweit sich die Berufung gegen den Schuldspruch richtete, nicht Folge gegeben, während das bekämpfte Straferkenntnis aus Anlass der Berufung hinsichtlich der auf die Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für die Jahre 1988 und 1989 sowie der Vermögensteuer für die Jahre 1988 bis 1990 entfallenden Tathandlungen sowie im Strafausspruch aufgehoben, das Finanzstrafverfahren im Umfang der Aufhebung eingestellt und die Strafe für die unberührt gebliebenen Teilschuldsprüche (Verkürzungen der Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1990 und der Vermögensteuer für 1991 bis 1993) neu festgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides beurteilte die belangte Behörde die von der verfügten Verfahrenseinstellung betroffenen Hinterziehungshandlungen als absolut verjährt im Sinne des § 31 Abs. 5 FinStrG, während sie die in der Berufung des Beschwerdeführers vorgetragenen Argumente als nicht stichhältig ansah. Die finanzbehördlichen Erhebungen gegen den Beschwerdeführer seien im Zusammenhang mit einer komplexen Verdachtslage angelaufen, die sich gegen eine Mehrzahl von Personen gerichtet und exorbitante Steuerhinterziehungen im Bereiche des Automatengeschäftes zum Gegenstand gehabt habe. Die nachträgliche Behauptung des Beschwerdeführers, sich dem Leiter einer Bank zu Liebe vor der Sicherheitsbehörde wahrheitswidrig selbst belastet zu haben, erscheine bei den vorgegebenen Rahmenbedingungen als konstruierte Spekulation, für welche der Beschwerdeführer eine plausible Erklärung auch in seiner Berufung nicht habe geben können. Ob der Beschwerdeführer bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung anwesend und von seinem damaligen steuerlichen Vertreter vor Ablauf der Rechtsmittelfrist im Abgabenverfahren über den Inhalt der Abgabenfestsetzungsbescheide rechtzeitig informiert worden sei, habe sachverhaltsmäßig in Gegenüberstellung mit dem aus Anlass dreier sicherheitspolizeilicher Vernehmungen eingestandenen Sachverhalt keine Bedeutung, weshalb auch Verteidigerrechte des Beschwerdeführers nicht dadurch verletzt worden seien, dass der Spruchsenat von der beantragten Vernehmung des Steuerberaters zu diesem Thema Abstand genommen habe. Auch die vom Spruchsenat vorgenommene Würdigung der Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin sei unbedenklich, weil die Angaben dieser Zeugin nicht geeignet gewesen seien, die vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Geständnisse des Beschwerdeführers fraglich erscheinen zu lassen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt vor, "im Zeitraum der Veranlagung 1988 und 1989" sei das Finanzstrafgesetz in seiner durch die Novelle BGBl. Nr. 375/1989 gestalteten Fassung in Geltung gestanden, nach der die absolute Verjährungsfrist für Finanzvergehen fünf Jahre betragen habe. Die strafbestimmenden Wertbeträge hinsichtlich der Vermögensteuer für die Jahre 1991, 1992 und 1993 hätten deshalb für eine Bestrafung des Beschwerdeführers nicht herangezogen werden dürfen.

Hierin irrt der Beschwerdeführer. Abgesehen davon, dass er mit dem angefochtenen Berufungsbescheid für Verkürzungshandlungen hinsichtlich der Abgaben für 1988 und 1989 ohnehin nicht mehr bestraft worden ist, betrug die so genannte absolute Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, auch damals schon zehn Jahre ab dem Beginn der Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist aber beginnt nach § 31 Abs. 1 Satz 3 FinStrG, wenn zum Tatbestand ein Erfolg gehört, erst mit dessen Eintritt zu laufen; nach § 31 Abs. 1 Satz 4 leg. cit. beginnt sie nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Die Verjährung für die Festsetzung für die Abgabe wiederum begann für die hier interessierenden Abgaben gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden war. Vom Eintritt einer absoluten Verjährung der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung nach § 31 Abs. 5 FinStrG kann im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid aufrecht erhaltenen Schuldvorwürfe somit nicht die Rede sein.

Dass die belangte Behörde die Beweiswürdigung des Spruchsenates für unbedenklich erachtet hat, mit welcher der Spruchsenat die Angaben der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers als Zeugin nicht als geeignet ansah, die vom Beschwerdeführer vor der Sicherheitsbehörde abgelegten Geständnisse als fragwürdig erscheinen zu lassen, hätte eine vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbare Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Umfang seiner Sachgrundlagenermittlung nur dann bewirken können, wenn mit einer solchen Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemein menschliche Erfahrungsgut verstoßen worden wäre. Weshalb dies der Fall sein sollte, wird vom Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargelegt.

Die Unbedenklichkeit einer Abstandnahme von der beantragten Vernehmung des Steuerberaters als Zeugen durch den Spruchsenat hat die belangte Behörde damit begründet, dass die als Beweisthema angegebene Frage, ob der Beschwerdeführer bei der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung anwesend und vor Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide über das Ergebnis der Betriebsprüfung informiert gewesen sei, angesichts der vorliegenden und nicht mit einsichtigen Gründen widerrufenen Geständnisse für die Beurteilung der Tatbildverwirklichung keine Bedeutung habe. Auch in der Beschwerdeschrift wird auf dieses Beweisthema verwiesen. Der behördlichen Beurteilung einer Bedeutungslosigkeit des Informationsstandes des Beschwerdeführers vom Abgabenfestsetzungsverfahren ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer stellt die im angefochtenen Bescheid erwähnten Geständnisse vor der Sicherheitsbehörde auch vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht in Abrede. Hatte der Beschwerdeführer einbekannt, 8 Mio. S an Einkünften im Automatengeschäft unversteuert erzielt zu haben, dann war die Frage seines Informationsstandes über das daraus resultierende Abgabenverfahren für die Beurteilung der Tatbildverwirklichung in Richtung des § 33 Abs. 1 FinStrG in der Tat ohne Belang. Weshalb eine Vernehmung des Steuerberaters - im Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer dreimal abgelegten Geständnissen - hätte ergeben sollen, dass der Beschwerdeführer gar nicht Automatenaufsteller gewesen sei, wird in der Beschwerdeschrift nicht dargestellt; es behauptet der Beschwerdeführer zudem nicht einmal, dass der Steuerberater als Zeuge zu diesem Beweisthema beantragt worden wäre.

Da die Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130139.X00

Im RIS seit

23.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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