RS UVS Kärnten 1994/06/03 KUVS-K1-725/8/94

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Veröffentlicht am 03.06.1994
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Rechtssatz

Als Rettungsdienste im Sinne des KFG haben nur Institutionen zu gelten, die besonders gebaute und ausgerüstete Fahrzeuge für die Beförderung von Personen in lebensbedrohendem Zustand zum Ort der ärztlichen Versorgung ständig auf Abruf bereithalten. Bloße Krankentransporte, die die Beförderung solcher Personen zur Aufgabe haben, denen ein anderes Transportmittel aufgrund ihrer Krankheit oder ihres Gebrechens lediglich nicht zuzumuten ist, sind vom Zugang zu Warneinrichtungen (vorliegend Warnleuchte mit blauem Licht und Folgetonhorn) ausgeschlossen. Im Falle eines privaten Seniorenheimes hat eine Interessensabwägung zwischen dem Interesse der vom Berufungswerber betreuten Patienten und dem allgemeinen öffentlichen Interesse an der Effizienz dieser Warneinrichtungen zu erfolgen, welches letztlich nur bei restriktiver Verwendung und Handhabung der Erteilungspraxis, das heißt, Erteilung nur in wirklich notwendigen Fällen, aufrecht erhalten werden kann. Im Falle eines der Bewilligungspflicht des § 20 Abs 5 KFG unterliegenden Fahrzeuges eines Rettungsdienstes ist das Vorliegen des öffentlichen Interesses konkret zu prüfen. Hiebei sind jeweils die objektive Notwendigkeit der Verwendung der Warneinrichtungen sowie die Wahrscheinlichkeit und die zu erwartende Häufigkeit von Einsatzfällen dem Nachteil gegenüberzustellen, den der vermehrte Einsatz dieser Einrichtungen und ihrer damit zwangsläufig verbundenen Entwertung grundsätzlich darstellt. Handelt es sich, wie im gegenständlich Fall, lediglich um ein Fahrzeug welches zum Großteil anderwärtig benutzt wird und wahrscheinlich nur in seltenen Ausnahmefällen Krankentransporte von Personen, welche sich in lebensbedrohendem Zustand befinden, damit durchgeführt werden, so ist das mangelnde öffentliche Interesse an der Verwendung der Warneinrichtungen bereits durch die Ausklammerung aus dem Begriff "Rettungsdienst" objektiviert. Aufgrund der voraussichtlichen Häufigkeit der Einsätze sowie der im hiefür in Betracht kommenden Einsatzbereiches gegebenen Verkehrsverhältnissen, ist das "dringende Erfordernis" der Warneinrichtungen nicht gegeben. Dies auch deshalb, weil Einsatzfahrzeuge des Roten Kreuzes jederzeit abrufbar sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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