RS UVS Kärnten 1994/06/21 KUVS-K2-689/10/94

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Veröffentlicht am 21.06.1994
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Rechtssatz

Lagert der Beschuldigte ohne wasserrechtliche Bewilligung zirka 15 Autowracks im Bereich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Drau ab, so macht er sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, weil es sich innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses der Drau um nicht befestigte Bodenflächen und zwar um unverdichtetes Erdreich handelt und die Autowracks im Rahmen ihrer Verwendung zum Zwecke der Beschaffung von Ersatzteilen und als Lager an Ort und Stelle von Betriebsflüssigkeiten entleert, sodann bis zu deren allfälligen Verbringung zur Verschrottung abgelagert werden und durch die Manipulation mit diesen Betriebsflüssigkeiten, insbesondere mit Mineralölen, nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser nicht auszuschließen sind. Es können nämlich bei Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen, die ohne entsprechende Vorkehrung in das Grundwasser gelangen und dergestalt auf dessen Beschaffenheit einwirken können. Bereits kleine Verluste an Benzin oder Mineralölteilen könnten das Grundwasser nachteilig beeinflussen. Diese wasserrechtlich verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wird auch nicht durch das Bestehen einer landschaftsschutzbehördlichen Bewilligung für diese Tätigkeit beseitigt, da aus dieser Bewilligung ausdrücklich hervorgeht, daß aus dieser Bewilligung ein Rechtsanspruch auf die Erteilung sonstiger nach anderen Rechtsvorschriften noch erforderlichen Bewilligungen nicht abzuleiten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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