Die Verpflichtung des § 43 Abs 4 lit d KFG (Abmeldepflicht) setzt zu dem Zeitpunkt ein, in dem der betreffende Versicherungsvertrag erlischt (zB Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragskündigung). Wenn der Versicherer jedoch im Sinne des § 61 Abs 3 KFG lediglich von der Verpflichtung zur Leistung frei wird, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug ist und der Versicherer diesen Umstand der Kraftfahrbehörde anzeigt, so ergibt sich für den Zulassungsbesitzer daraus alleine noch keine Verpflichtung zur Abmeldung seines Fahrzeuges gemäß § 43 Abs 4 lit d. Diese Verpflichtung entsteht erst bei Vorliegen eines Umstandes, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der für das Fahrzeug vorgeschriebenen
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 61 Abs 4 leg cit) zur Folge hat (BMF 17.7.1980, 71.268/2-IV/4-80). Zwischen einer behebbaren Leistungsfreiheit und dem Nichtbestehen bzw der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht ein kraftfahrrechtlicher Unterschied, wobei nur im zweiten Fall die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Abmeldung des Fahrzeuges entsteht (Einstellung des Verfahrens).